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I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1 | |
Name | Unter dem Namen «psych-alumni – Alumni-Vereinigung des Psychologischen Instituts der Universität Zürich» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Artikel 2 | |
Sitz | Der Verein hat seinen Sitz in Zürich. |
Artikel 3 | |
Zweck | Der Verein hat folgenden Zweck: a) Förderung von persönlichen Kontakten der Absolventinnen und Absolventen des Psychologischen Instituts untereinander einerseits und mit den Mitgliedern des Psychologischen Instituts andererseits, nötigenfalls durch Gründung geeigneter Unterorganisationen; b) Förderung des Austausches von Wissen und Erfahrung; c) Pflege von Beziehungen zu Mäzenen und Sponsoren sowie die Entgegennahme von Zuwendungen aller Art; d) Materielle Unterstützung des Psychologischen Instituts, insbesondere bestimmter Einzelprojekte; e) Kontaktpflege mit anderen Universitäten und deren Alumni- Organisationen; f) Mitgliedschaft in der Dachorganisation UZH Alumni.* Der Name im Paragraph f wird im Falle einer Namensänderung der Dachorganisation angepasst. |
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4 | |
Aufnahme | Mitglieder des Vereins können sein: Absolventinnen und Absolventen (Bachelor bzw. Master, Lizentiat, Master of Advanced Studies) und die Promovierten (und auf begründetes Gesuch auch andere ehemalige Studierende) des Psychologischen Instituts der UZH; Professorinnen und Professoren, Mitarbeitende, Emeritae und Emeriti, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Ehrendoktorinnen und Ehrendoktoren des Psychologischen Instituts der UZH. Auf begründetes Gesuch hin können weitere Personen die Mitgliedschaft erwerben. |
Artikel 5 | |
Aufnahme | Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig |
Artikel 6 | |
Austritt | Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen. |
Artikel 7 | |
Auschluss | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, a) wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet b) ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich beim Vorsitzenden zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden. |
Artikel 8 | |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet. |
Artikel 9 | |
Stellung ausge- schiedener/ ausge- schlossener Mitglieder |
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft. |
Artikel 10 | |
Ehrenmitglieder | Mitglieder, die sich um den Verein oder um das Psychologische Institut in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern auf Lebzeit ernennen. Der Vorstand kann Jahres-Ehrenmitgliedschaften vergeben, z.B. an Event-Referentinnen und -Referenten. Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag. |
III. ORGANISATION
Artikel 11 | |
Organe | Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Revisionsstelle |
A. Die Mitgliederversammlung
Artikel 12 | |
Mitglieder- versammlung |
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen. |
Artikel 13 | |
Stellvertretung | Wer an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten. |
Artikel 14 | |
Beschlüsse | Vorbehaltlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende und bei seiner oder ihrer Abwesenheit der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Stichentscheid. |
Artikel 15 | |
Traktanden | Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen. |
Artikel 16 | |
a.o. Mitglieder- versammlung |
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt. |
Artikel 17 | |
Zuständigkeit der Mitglieder- Versammlung |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:
b) die Änderung der Statuten; |
B. Der Vorstand
Artikel 18 | |
Vorstand | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Aktuar oder der Aktuarin, dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin und einem weiteren Mitglied. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes. |
Artikel 19 | |
Amtsdauer | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen oder Wahl von zusätzlichen Vorstandsmitgliedern während der Amtsdauer treten die neugewählten Mitglieder in die Amtsdauer der ausgeschiedenen ein. |
Artikel 20 | |
Einberufung/ Quorum |
Der Vorstand kann jederzeit durch den Präsidenten oder die Präsidentin einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. |
Artikel 21 | |
Beschlüsse | Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. |
Artikel 22 | |
Zuständigkeit | Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere: a) die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; b) die Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse; c) die Beschlussfassung über Mitgliederanträge; d) die Erstellung der Jahresberichte zuhanden der Mitgliederversammlung; e) die Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und der Bilanz zuhanden der Mitgliederversammlung; f) die Ernennung von Ersatzmitgliedern des Vorstands gemäss Art. 19 dieser Statuten; g) die Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen; h) die Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben; i) die Beschlussfassung über das Vereinsvermögen, insbesondere die materielle Unterstützung bestimmter Projekte des Psychologischen Instituts; j) die Organisation von Veranstaltungen und die Öffentlichkeitsarbeit. |
Artikel 23 | |
Präsident | Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand und an der Mitgliederversammlung. |
Artikel 24 | |
Rechnungsführer | Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets, die Rechnungsführung, das Inkasso der Beiträge und die Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Vorstandes. |
Artikel 25 | |
Geschäftsstelle | Der Vorstand kann zu seiner administrativen Entlastung und zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen eine Geschäftsstelle bestellen. Die der Geschäftsstelle angehörenden Vertreter können an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Die Geschäftsstelle untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin. |
C. Revisionsstelle
Artikel 26 | |
Revisionstelle | Die Revisionsstelle wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung des Rechnungsführers oder der Rechnungsführerin. |
IV. FINANZEN
Artikel 27 | |
Rechnungsjahr | Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr und schliesst erstmals per 31.12.2009. |
Artikel 28 | |
Beiträge und Haftung | Der Mitgliederbeitrag ist begrenzt und wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch die Möglichkeit einer lebenslänglichen Mitgliedschaft samt entsprechendem Mitgliederbeitrag beschliessen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins besteht nicht. |
Artikel 29 | |
Vereinsmittel | Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden. |
V. STATUTENREVISION UND AUFLÖSUNG
Artikel 30 | |
Revision | Für die Revisionen der Statuten gilt Art. 14 dieser Statuten. |
Artikel 31 | |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. |
Artikel 32 | |
Liquidation | Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen. |
VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33 | |
Annahme | Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, das heisst am 26.9.2008 in Kraft. Diese überarbeitete Fassung tritt am Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, d.h. am 21. Mai 2016 in Kraft. |
Artikel 34 | |
ZGB | Im übrigen gelten die Regeln von ZGB 60-79. |
* Name gültig seit 17.5.2017